Ein Auszug aus dieser Hintergrundinformation erschien in der Stephanus-Post der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (PDF).

Die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen („United Nations Special Rapporteurs“) sind seit 1982 berufene Individuen, die auf der Grundlage des „Special Procedures“-Mechanismus der Menschenrechtsrates der UN (UNHCR) arbeiten. Ihr Mandat umfasst entweder die Menschenrechtssituation in einem bestimmten Land oder ein Thema. In Ausnahmefällen ernennt der UNHRC auch eine Arbeitsgruppe mit je einem Vertreter der fünf Regionen der Erde.

Die derzeit 37 Berichterstatter werden vom UN-Menschenrechtsrat ernannt, sind aber von der UN und jeder Regierung und Institution unabhängig und werden deswegen auch nicht bezahlt. Auch wenn sie regelmäßige, standardisierte Berichtspflichten haben und neben offiziellen Inspektionsreisen auch Individualbeschwerden bearbeiten müssen, sind sie in ihrer Schwerpunktsetzung prinzipiell unabhängig. Sie erhalten zwar eine gewisse personelle Verwaltungsunterstützung in Genf, müssen aber ansonsten ihre Arbeit selbst organisieren. Länderberichterstatter werden jährlich ernannt bzw. beliebig oft bestätigt. Themenberichterstatter werden für drei Jahre ernannt, ihr Mandat kann nur einmal verlängert werden.

Den Sonderberichterstatter für „Freedom of Religion or Belief“ (FORB) gibt es seit 1986. Er war ein Ergebnis des Inkrafttretens der 1981 von der UN-Vollversammlung beschlossenen „Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung“. Er war das erste UN-Instrument, dass sich ausschließlich der Religionsfreiheit widmete. Der Titel „Special Rapporteur on Religion Intolerance“ wurde im Jahr 2000 in „Special Rapporteur on Freedom of Religion or Belief“ umbenannt. Schwerpunkte der Arbeit sind Länderinspektionsreisen, denen aber ein Land zustimmen muss, die Bearbeitung von Individualbeschwerden, die Erstellung halbjährlicher thematischer Schwerpunktberichte und öffentliche Auftritte weltweit.

Amtsinhaber ist derzeit immer noch – wenn auch nur amtierend – Heiner Bielefeldt, ein deutscher Philosoph, Theologe und Historiker. Der Professor für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Universität Erlangen-Nürnberg war vorher Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte in Berlin. Er wurde im Juni 2010 als Nachfolger der pakistanischen Anwältin Asma Jahangir berufen und im März 2013 für eine zweite Amtszeit bis 2016 bestätigt. Der Nachfolger von Heiner Bielefeldt ist bereits gewählt, kann sein Amt aber erst antreten, wenn sie ihr bisheriges UN-Amt zum Iran übergeben kann.

Hintergrundinformation: „FORB“

FORB ist die gängige englische Abkürzung für Freedom of Religion or Belief. Die Kurzformel ‚Religious Freedom‘ oder ‚Religious Liberty‘ dagegen ist kein Begriff der Amtssprache der Vereinten Nationen oder etwa des EU-Parlaments, da diese Begriffe leicht so verstanden werden können, als wären nichtreligiöse Weltanschauungen weniger zu schützen. Deswegen wurde der UN „Special Rapporteur on Religion Intolerance“ im Jahr 2000 in „Special Rapporteur on Freedom of Religion or Belief“ umbenannt.

Auch wenn das englische „belief“ auch „Glaube“ heißen kann, ist hier neben Religion aber ein nicht religiöser Glaube gemeint, was das Deutsche „Religion und Weltanschauung“ deutlicher wiedergibt. Das deutsche Stichwort „Religionsfreiheit“ umfasst immer nicht nur die Freiheit, einer Religion anzugehören und sie zu praktizieren, sondern auch die Freiheit von Religion und die Freiheit, eine nichtreligiöse Weltanschauung zu haben. Zu diesen gehört etwa der Humanismus in verschiedenen Varianten ebenso wie der Kommunismus oder zum Beispiel dem Selbstverständnis nach die Anthroposophie.

Daneben kann es auch Überzeugungen geben, die nicht eindeutig einer der beiden Kategorien zugeordnet werden können, so etwa die chinesische Falun Gong-Bewegung. Im Völkerrecht wie im deutschen Recht stehen Religionen und Weltanschauungen bezüglich des Menschenrechtsschutzes auf einer Stufe. Überhaupt enthält sich das Völkerrecht ebenso wie das deutsche Verfassungsrecht der Frage, ob eine Religion einen Gott, mehrere Götter, höhere Wesen usw. verehrt, eine andere Form der Metaphysik hat wie der Buddhismus oder ganz darauf verzichtet und die letzten Werte anders begründet.

Dies gilt übrigens auch für die Frage des Religionswechsels. Tritt etwa ein Deutscher aus der Kirche aus und schließt sich einer nichtreligiösen Weltanschauung an, so ist das trotzdem ein Religionswechsel, den etwa der Arbeitgeber nicht als Grundlage für eine Entlassung nehmen darf. Die Kirchenaustritte ohne Schaden für die gesellschaftliche Position sind nämlich erst durch die Religionsfreiheit möglich geworden.

FORB_in_Stephanuspost
PDF-Download
 

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert